Thema: Gesundheit, Rehabilitation und Pflege

Fachinformationen des Zentrums Gesundheit, Rehabilitation und Pflege

 

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Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Insgesamt nutzen 509.395 Menschen mit Behinderungen und/oder psychischen Erkrankungen Angebote und Dienstleistungen in bzw. durch 16.446 Einrichtungen und Dienste der Wohlfahrtsverbände. In diesem Sinne ist die Freie Wohlfahrtspflege mit ihren bundesweit über 100.000 Einrichtungen und Diensten, ihren über 1,6 Millionen Beschäftigten und über 2,5 Millionen freiwillig engagierten Menschen, dem Gedanken der Inklusion und dem Ziel einer inklusiven Gesellschaft in besonderer Weise verpflichtet.

Deutschland ist durch die Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) die Verpflichtung eingegangen, bestehende Praktiken und Gesetze zu überprüfen, diese bei Verstößen gegen die UN-BRK menschenrechtskonform zu verändern, damit Menschen mit Behinderungen ihre selbstbestimmte, volle und wirksame Teilhabe frei von Diskriminierung verwirklichen können.

Die Leitidee der UN-BRK zu Teilhabe und Inklusion muss mit Nachdruck im innerdeutschen Recht umgesetzt werden. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht länger aufgrund ihrer Behinderung lebenslang von Leistungen der Sozialhilfe abhängig sein, nur weil die Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe dem Bedürftigkeitsprinzip unterliegen.

Leistungen zur Teilhabe müssen angemessen finanziert und dürfen nicht nach Kassenlage der Leistungsträger bemessen werden. Das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen ist in Anlehnung an den Art. 19 UN-BRK zu stärken; eine Einschränkung z. B. in Form von gedeckelten Leistungen, Pauschalierungen oder Kostenvorbehaltsregelungen ist aus fachpolitischer Sicht nicht hinnehmbar.