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Änderungen Infektionsschutzgesetz im März 2022

Infektionsschutzgesetz: Verabschiedung im BT, BR und Veröffentlichung  am 18.03. 2022 im Bundesgesetzblatt

Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften (IfSG ÄndG) wurde wenigen Änderungen entsprechend der Beschlussempfehlung*) des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP – Drucksache 20/958 am 18.03.2022 im Bundestag verabschiedet. Die Begründung dazu können Sie dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit/ Drucksache 20/1094 entnehmen.

Außerdem erfolgte am 18.03.2022 auch der zweite Durchgang im Bundesrat und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Die wesentlichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz sind:

Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen bundesweit noch einzelne Maßnahmen auch weiterhin erlassen werden können, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen. Hierzu zählen;

  • Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht) zum Schutz vulnerabler Personen, beschränkt auf Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und für ambulante Pflegedienste, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und im öffentlichen Personennahverkehr sowie
  • Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegeinrichtungen, Schulen, Kindertageseinrichtungen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
  • Zudem bleibt bundesweit die Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr bestehen
  • .Kommt es lokal begrenzt zu einer bedrohlichen Infektionslage (sog. „Hot Spot“), was aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund einer drohenden Überlastung der Kranken­hauskapazitäten wegen besonders vieler Neuinfektionen oder einem besonders starken Anstieg der Neuinfektionen der Fall sein kann, stehen erweiterte Schutzmaßnahmen für die betroffenen Gebietskörperschaften zur Verfügung (etwa Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte). Die Länder erhalten des Weiteren die Möglichkeit, bis zum 02.04.2022 eine Übergangsregelung auch für die bisherigen Regelungen in § 28b IfSG  in Anspruch zu nehmen.

 

Die bislang in § 28b IfSG geregelten, umfassenden Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz, der Möglichkeit zu mobilem Arbeiten sowie den Test- und Zutrittskonzepten für medizinische und pflegerische Einrichtungen sollen grundsätzlich zum 19.03.2022 auslaufen.

Des Weiteren findet eine gesetzliche Verschiebung, inhaltliche Veränderung und Entfristung der Berichtspflichten für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen statt:  Die Berichtspflichten aus dem bisherigen § 28b Absatz 3 IfSG werden nun in den neuen § 20a Absatz 7 SGB XI verschoben werden. Außerdem werden die Einrichtungen dazu verpflichtet, „(…) künftig dem Robert Koch-Institut anstelle des örtlichen Gesundheitsamts monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln“.  Diese Berichtspflichten sind unbefristet, werden an den Versorgungsvertrag im SGB XI gekoppelt und sollen auch noch im Rahmen der Qualitätsprüfungen überprüft werden. Dazu werden Änderungen in § 72 Absatz 1 Nummer 6  neu SGB XI und § 114 Absatz 2 Satz 12 neu SGB XI zeitlich unbefristet eingefügt. Trotz unserer Kritik gab es an dieser Grundkonstruktion keine Änderung. Es wurde lediglich in § 20a Abs. 7 SGB XI  neu eingefügt, dass wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits landesrechtliche Meldeverfahren, die auf bisherigem Bundesrecht beruhen und die zu den durch das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu erhebenden Daten anschlussfähig sind, dann sollen die landesrechtlichen Verfahren weitergeführt weiter geführt werden und die Länder nach Kreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselte Daten direkt an das Robert Koch-Institut übermitteln.

Anbei  

  1. https://www.bagfw.de/veroeffentlichungen/stellungnahmen/positionen/detail/stellungnahme-der-bstellungnahme-derbagfw-zum-gesetzentwurf-von-spd-buendnis-90-die-gruenen-und-fdp-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-infektionsschutzgesetzes-und-anderer-vorschriften-bt-drs-20-958