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Auslaufen des Pflegeschutzschirms zum 30.06.2022 im Bundestag verabschiedet

Am 19. Mai 2022 fand die zweite und dritte Lesung des von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) Drucksache 20/1331https://dserver.bundestag.de/btd/20/013/2001331.pdf statt.

Verabschiedet wurde das Gesetz mit den in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) von 18. Mai 2022 in der Drucksache 20/1909 festgehaltenen Änderungen.

Neben dem Pflegebonus wurde auch das Auflaufen des Pflegeschutzschirms zum 30.06.2022 durch Änderungen in § 150 SGB XI verabschiedet.

Änderungen in § 150 SGB XI Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige (gilt auch für stationäre Hospize)

  • Verlängerung der Anzeigepflicht für zugelassene Pflegeeinrichtungen von COVID-19-bedingten Beeinträchtigungen der pflegerischen Versorgung gegenüber den Pflegekassen sowie Möglichkeit zur entsprechenden Abweichung von gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben bis einschließlich 31. Dezember2022. (§ 150 Absatz 1 SGB XI)
  • Zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung von pflegebedürftigen Personen werden die Absätze 5 (Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5), 5b (flexibler Einsatz des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1) und 5d (pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage) bis einschließlich 31. Dezember2022 verlängert. (Letzteres war noch nicht in den fachfremden Änderungsanträgen vom 26. April2022 enthalten.)
  • Der Pflegeschutzschirm läuft zum 30. Juni2022 aus. Es gibt danach nur die Möglichkeit der Kostenerstattung für Sach- und Durchführungskosten bei der Testung. Das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Absatz 2 bis 4 und 5a SGB XI wird inhaltlich neu ausgerichtet. Die Möglichkeit der Erstattung von Coronavirus-SARS-CoV-2-bedingten, nicht anderweitig finanzierten außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen wird beendet. Das bisherige Verfahren zur möglichen Erstattung von Beschaffungskosten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und der entsprechenden Durchführungsaufwendungen wird in Abhängigkeit von den entsprechenden Regelungen in der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung beibehalten.
  • Die pandemiebedingten Sonderregelungen des § 150 Absatz 2 bis 4 und 5a SGB XI treten am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleiches gilt für die Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen in § 150 Absatz 1, 5, 5b und 5d SGB XI.
  • Der zweite Durchgang im Bundesrat findet am 10.06.2022 statt.
  • Artikel 2 Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung

(Details siehe Drucksache 20/1909)