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Pflegebonus für die Langzeitpflege im Bundestag verabschiedet

Am 19. Mai 2022 fand die zweite und dritte Lesung des von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) Drucksache 20/1331https://dserver.bundestag.de/btd/20/013/2001331.pdf statt.

Verabschiedet wurde das Gesetz mit den in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) von 18. Mai 2022 in der Drucksache 20/1909 festgehaltenen Änderungen.

Die Rechtsgrundlage für den Pflegebonus für die Langzeitpflege bildet § 150a SGB XI Sonderleistung eines Pflegebonus zur Anerkennung der besonderen Leistungen in der SARS-CoV-2-Pandemie.

  • Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen (und auch die stationären Hospize[1]) sind verpflichtet, jeder und jedem ihrer Beschäftigten im Jahr 2022 eine einmalige Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 (Corona-Pflegebonus) zu zahlen. (Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Einrichtungen nach Satz 1 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden.)
  • Einen Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus haben Vollzeitbeschäftigte, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren und die am 30. Juni 2022 in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung beschäftigt und tätig sind.
  • Einen Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus haben auch Vollzeitbeschäftigte, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren und
  1. am 30. Juni 2022 nur deshalb nicht mehr beschäftigt und tätig sind, weil für sie
    zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.
  2. am 30. Juni 2022 nur deshalb nicht beschäftigt und tätig sind, weil sie Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld beziehen oder nach den gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen oder Wehrdienst oder Zivildienst leisten.
  • Keine Sonderleistung erhalten Beschäftigte, die aufgrund eines Tätigkeitsverbots nach § 20a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes zum Stichtag am 30. Juni 2022 zwar beschäftigt, aber nicht tatsächlich tätig sind.
  • Konkret sieht dies wie folgt aus. Es erhalten
  • Vollzeitkräfte, die Leistungen nach dem SGB XI oder im ambulanten Bereich nach dem SGB V durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, bis zu 550 Euro,
  • Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege / Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche) bis zu 370 Euro,
  • Azubis bis zu 330 Euro,
  • Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) 60 Euro,
  • sonstige Beschäftigte bis zu 190 Euro.
  • Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten im Wege der Vorauszahlung von der sozialen Pflegeversicherung den Betrag erstattet, den sie für die Auszahlung genannten Corona-Pflegeboni benötigen.
  • Die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 melden den Pflegekassen den Betrag, den sie für die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Pflegeboni benötigen, bis spätestens 31. Juli 2022.
  • Die Pflegekassen haben für die Sonderzahlung im Jahr 2022 sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend der gemeldeten Beträge eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 1. Oktober 2022 erhalten.
  • Die Auszahlung des jeweiligen Corona-Pflegebonus durch die jeweilige zugelassene Pflegeeinrichtung oder die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 an ihre Beschäftigten hat unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung nach Absatz 7, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen.
  • Die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben den Pflegekassen bis spätestens 15. Februar 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme der Corona-Pflegeboni sowie die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger anzuzeigen.
  • Der Bund zahlt zur Refinanzierung der durch die Pflegekassen an die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gezahlten Vorauszahlungen bis zum 1. September 2022 einen Betrag in Höhe von 500 Millionen Euro an den Ausgleichsfonds.
  • Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und geeigneten Verbänden der Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 auf Bundesebene unverzüglich das Nähere für das Verfahren einschließlich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung, Rückforderung und Aufrechnung durch die Pflegekassen sowie der Information der Beschäftigten und Arbeitnehmer im Sinne von Absatz 1 Satz 2 über ihren Anspruch fest. Die Verfahrensregelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
  • Im Wesentlichen erfolgt das Verfahren analog zum Verfahren im Jahr 2020. Die Festlegungen, FAQ und Formulare müssen jedoch aktualisiert werden. (siehe https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/2020_06_09_Praemien-Festlegungen_Teil1_150a_Abs7_SGBXI_PE.pdf etc.
  • Der zweite Durchgang im Bundesrat findet am 10.06.2022 statt.
  • Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung

[1] Die Einbeziehung der stationären Hospize wurde 2020 im Rahmen der FAQ geklärt.

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