Ambulante gesundheits- und sozialpflegerische Dienste/ambulante Altenhilfe

Im Arbeitsfeld werden die Grundsatzfragen der pflegerischen Versorgung und alle Themen der häuslichen Pflege und Familienpflege bearbeitet sowie die Stärkung häuslicher Pflegearrangements und die Weiterentwicklung der pflegerischen Angebots- und Dienstleistungsstruktur.

Diesen Zwecken dient die Begleitung der Pflegepolitik auf Bundesebene und die Umsetzung von gesetzlichen Neuregelungen, u.a. im Austausch mit dem BMG und in Verhandlungen mit Kranken- und Pflegekassen.

Begleitung der Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste währen der CORONA-Pandemie

Ein Schwerpunktthema bildet seit März 2020 gemeinsam mit den Landesverbänden der Diakonie die Unterstützung der Pflegedienste und der Pflegeeinrichtungen bei Bewältigung der Corona-Pandemie. Diese gestaltet sich je nach Pandemieverlauf sehr unterschiedlich, sie ist ständig anzupassen und umfasst:

  • Allgemeine Informationsmaterialien zu COVID-19
  • Informationen zu und Austausch zur Pandemieplanung
    Sicherstellung der pflegerischen Versorgung:
  • Absicherung der Existenz der ambulanten Pflegedienste und der Pflegeeinrichtungen /der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Angebote in der häuslichen Pflege
  • Schutzmaterialien und Arbeitsschutzstandards
  • Corona-Sonderregelungen im Bereich der Leistungserbringung I
  • Erstellung Informationen für pflegebedürftige Menschen und pflegende Angehörige
  • Testung in und durch Pflegeeinrichtungen/-dienste
  • Impfungen gegen COVID 19

Einen weiteren Arbeitsschwerpunkt bildet das Projekt Pflege-Online-Beratung

Ansprechpartnerin: 

Erika Stempfle

 

BARMER Pflegereport 2021 veröffentlicht

Eine Million zusätzliche Pflegebedürftige bis zum Jahr 2030, mehr als 180.000 zusätzliche Pflegekräfte nötig, 59 Milliarden Euro Pflegekosten im Jahr 2030 Am 1. Dezember wurde der BARMER Pflegereport 2021 mit dem Titel: Wirkungen der Pflegereformen und Zukunftstrends in einer Pressekonferenz vorgestellt.Die Autoren sind Prof. Heinz Rothgang und Dr. Rolf Müller von der Universität Bremen. Zentrale Themen sind der stärker als erwartet steigende Anteil an Pflegebedürftigen, der mit...

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Verlängerung Pflegeschutzschirm bis 30.06.2022

Verlängerung Pflegeschutzschirm bis zum 30.06.2022 und Klarstellung, dass der Pflegeschutzschirm auch bei der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht greift

Am 11.03.2022 hat

a) der Bundesrat unter TOP 39 der Dritten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie zugestimmt und

b) der GKV-SV mit Zustimmung des BMG eine Neue FAQ  49 (Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI zum Ausgleich der SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen) veröffentlicht. Durch die Zustimmung des Bundesrats zur Dritten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie wurde der Pflegeschutzschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI bis zum 30.06.2022 verlängert.

Die Dritte Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie vom 16.03.2022  wurde am 18.03.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s0475.pdf%27%5D__1647995890685

Die neue FAQ 49 https://www.diakonie-wissen.de/documents/12117768/18574415/2022_03_11_FAQ_Rettungsschirm_9.0_%C3%84M.pdf/cc7b5b27-8c6c-440e-88af-38d023171cfd stellt klar, dass der Pflegeschutzschirm auch bei der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht greift. In der Antwort zur FAQ 49 wird ausgeführt.“ Die gesetzliche Regelung des § 150 Abs. 2 SGB XI sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen nur Personalmehraufwendungen geltend machen können, die ihnen als außerordentliche Aufwendungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallen. Diese können dann entstehen, wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot gegenüber den Beschäftigten ausgesprochen hat, die der COVID-19-Immunitätsnachweispflicht nicht nachgekommen sind. Dann ist Folgendes zu beachten: Personalmehraufwendungen, die kurzfristig durch die Kompensation von Personalausfällen aufgrund der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht durch kostenaufwendigeres Personal entstehen, können als außerordentliche coronabedingte Mehraufwendungen gelten und im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 150 Abs. 2 SGB XI von den Pflegeeinrichtungen geltend gemacht werden. Nicht erstattet werden können Personalaufwendungen für Mitarbeitende mit Tätigkeits-/Betretungsverbot, die Einrichtungsträgern durch freiwillige Lohnfortzahlung entstehen.

Mindereinnahmen aufgrund nicht kompensierbarer Personalausfälle sind ebenfalls erstattungsfähig. Bei der Geltendmachung sind regelhaft sog. „eingesparte Aufwendungen“ in vollem Umfang gegenzurechnen, d. h. insbesondere diejenigen Aufwendungen, die der Pflegeeinrichtung aufgrund der Beendigung der Lohnfortzahlung nicht mehr entstehen (siehe auch Frage 12).

Zu a)  Mit der Dritten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie wurden neben dem Pflegeschutzschirm außerdem bis zum 30. Juni 2022 verlängert:

  • die Möglichkeit der Pflegebegutachtung per Aktenlage nach § 147 Absatz 1 Satz 1 SGB XI für Anträge, die bis zum 30.06.2022 gestellt werden.
  • die Möglichkeit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3  telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.
  • die Meldung von wesentlichen Beeinträchtigungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung nach § 150 Abs. 1 SGB XI
  • der Schutzschirm für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 150 Abs.5a SGB XI
  • die coronabedingte flexible Verwendung des Entlastungsbetrags für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nach § 150 Abs. 5b SGB XI
  • die Corona-bedingte flexible Verwendung des Pflegesachleistungsbetrags/§ 36 SGB XI nach § 150 Abs. 5 SGB XI
  • die Corona-Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld nach § 150 Abs. 5d SGB XI (Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bleibt befristet für 20 Arbeitstage statt wie regulär für zehn Arbeitstage bestehen.)