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Position zum BTHG

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz)

I.   Parlamentarisches Verfahren

Der Bundestag hat am 01.12.2016 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) beschlossen. Somit folgte der Bundestag der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (18/10523) sowie dem Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 68 Geschäftsordnung des Bundestages (18/10526).

Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD hatten insgesamt 68 Änderungsanträge formuliert. Die Bundesfraktion Die Linke stimmte gegen den Gesetzentwurf und die Fraktion Bündnis 90/die Grünen enthielt sich (Drucksachen 18/9522; 18/9954; 18/10102).

Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016, dem vom Deutschen Bundestag am 1. Dezember 2016 verabschiedeten Gesetz zugestimmt. Die Länder Berlin, Brandenburg und Thüringen enthielten sich. Der Bundesrat fordert in seinem Entschließungsbeschluss (Drucksache 711/16 vom 16.12.2016) weiterhin - die seiner Ansicht nach - fehlende gesetzliche Kostenübernahmeregelung des Bundes bezüglich der durch das Bundesteilhabegesetz für die Kommunen und Länder entstehenden Mehrkosten. Zudem erwarten die Länder, dass der Bund auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse (zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung 2017 bis 2021 für die zentralen neuen Leistungen im Bundesteilhabegesetz) etwaige bei den Ländern bzw. Kommunen anfallenden Kostensteigerungen vollständig, damit auch
rückwirkend sowie dauerhaft übernimmt.

II.  Struktur und Aufbau des Gesetzes

Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Das SGB IX hat künftig die folgende Struktur:

Im SGB IX, Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst. Die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung, zum Teilhabeplanverfahren und zu Erstattungsverfahren der Rehabilitationsträger untereinander gelten künftig für alle Rehabilitationsträger verbindlich. Die Rolle der Pflegeversicherung soll unter Beachtung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“ im Verfahren gestärkt werden.

Im SGB IX, Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Das SGB IX wird insoweit zu einem Leistungsgesetz aufgewertet.

Im SGB IX, Teil 3 steht das Schwerbehindertenrecht, das derzeit im Teil 2 des SGB IX geregelt ist.

Die Artikel 2 bis 26 umfassen die entsprechenden Folgeänderungen in den jeweiligen anderen Sozialgesetzbüchern.

III. Schrittweises Inkrafttreten

Reformstufe 1 ab 01.01.2017
•      Änderungen im Schwerbehindertenrecht
•      Erste Stufe bei den Änderungen in der Einkommens- und Vermögensanrechnung
•      Änderung zu § 42a SGB XII neu (Mehrbedarfe)
Reformstufe 2 ab 01.01.2018
•      Einführung des Teil 1 und Teil 3 SGB IX neu; Verfahrensrecht und Schwerbehindertenrecht
•      Einführung Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe
•      Reform des Vertragsrechts der Eingliederungshilfe neu im SGB IX. Die Leistungsvereinbarungen
können bereits vor dem 01.01.2020 angepasst werden. (Artikel 12; § 139)
Reformstufe 3 ab 01.01.2020
•      Einführung Eingliederungshilfe neu/Teil 2 SGB IX neu
•      Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen
•      Zweite Stufe bei den Änderungen in der Einkommens- und Vermögensanrechnung
•      Die Übergangszeit bis zum 01.01.2020 soll den notwendigen Umstellungsprozessen für die übrigen Rechtsänderungen Rechnung tragen.

IV. Kosten

Die Haushaltsausgaben für den Bund sowie die Länder und Gemeinden werden im Gesetzentwurf der Bundesregierung wie folgt angegeben: Gesamtausgaben Bund 157,5 Mio. Euro (2017), 392,0 Mio. Euro (2018), 395,0 Mio. Euro (2019), 693,0 Mio. Euro (2020). Die Gesamtausgaben Länder/Gemeinden betragen 30,0 Mio. Euro (2017), 119,0 Mio. Euro (2018), 154,0 Mio. Euro (2019), 50,0 Mio. Euro (2020).
Mit den beschlossenen Änderungen fallen zusätzliche Kosten für den Bund im Umfang von 64,5 Mio. Euro im Jahr 2017, 69,5 Mio. Euro im Jahr 2018, 70,0 Mio. Euro im Jahr 2019 und 72,5 Mio. Euro im Jahr 2020 an. Damit trägt der Bund die hälftigen Kosten für die Anhebung des Arbeitsförderungsgeldes auf 52 Euro monatlich und des Vermögensschonbetrages in der Sozialhilfe auf 5.000 Euro.

V.  Neu: Erprobung von Neuregelungen der Eingliederungshilfe vor Inkrafttreten zum 01.01.2020

Die reformierte Eingliederungshilfe soll noch vor Inkrafttreten zum 01.01.2020 hinsichtlich ihrer praktischen Auswirkungen modellhaft erprobt werden. Während der Modellphase sollen in jedem Bundesland „Modellträger der Eingliederungshilfe“ ausgewählt werden, in denen das zukünftige Recht „virtuell“ anhand konkreter Einzelfälle im Vorfeld angewandt wird. Die Modellphase soll wissenschaftlich begleitet werden.
Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen und die Leistungserbringer sollen beteiligt werden. Die Ergebnisse der Modellphase sollen bis Ende 2018 in einem ersten Bericht dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt werden. Insbesondere sollen folgende Neuregelungen untersucht werden:
•      Assistenzleistungen in der Sozialen Teilhabe, insbesondere Assistenzleistungen für Personen, die ein Ehrenamt ausüben (§ 113 SGB IX Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 78 Absatz 5 SGB IX),
•      Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege (§ 91 SGB IX; §103 Absatz 2 SGB IX),
•      Wunsch- und Wahlrecht (§ 104 Absätze 2 und 3 SGB IX),
•      Poolen bzw. gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen (§116 Absatz 2 SGB IX),
•      Instrumente und Verfahren zur Gesamtplanung einschließlich der Bedarfsermittlungsinstrumente,
•      Auswirkungen der Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen auf die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 42b Absätze 2, 5 und 6 SGB XII) und die Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung, wie z.B. verfügbare Bargeldleistungen
nach dem SGB XII für die Leistungsberechtigten.

VI. Neu: Wissenschaftliche Untersuchung zum leistungsberechtigten Personenkreis

Im Jahr 2017 soll eine wissenschaftliche Untersuchung zur Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe durchgeführt werden (BTHG Artikel 25a). Mit der Untersuchung soll festgestellt werden, ob das Ziel – den leistungsberechtigten Personenkreis unverändert zu lassen – erreicht werden kann. Die geplante Regelung soll zunächst wissenschaftlich evaluiert und in einem
zweiten Schritt modellhaft in allen Bundesländern erprobt werden. Das Ergebnis soll dem Deutschen Bundestag bis zum 30.06.2018 in einem Bericht vorgelegt werden. Die Ergebnisse der Modellphase sollen bis spätestens Ende 2021 vorliegen, so dass der Gesetzgeber noch vor dem 01.01.2023 Gelegenheit hat, gegebenenfalls Veränderungen vorzunehmen.

VII.Neu: Untersuchung über die finanziellen Auswirkungen auf Länder und Gemeinden

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung kritisiert, dass die Neuregelungen zu Mehrbelastungen für die Länder und Gemeinden führen werden. Daher sollen die nachfolgend benannten Neuregelungen auf ihre Haushaltswirksamkeit hin untersucht werden:
•      Veränderungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung
•      Einführung des Budgets für Arbeit und andere Leistungsanbieter
•      neuer Leistungskatalog für Soziale Teilhabe und Teilhabe an Bildung
•      Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt
•      Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahrens
•      Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten für behinderte Menschen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2019 und 2022 hierzu berichten.

VIII. Wesentliche BTHG-Einzeländerungsregelungen im SGB IX Teil 2

Der Bundestag ist im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen des Ausschusses Arbeit und Soziales gefolgt. Der Beschluss vom 01.12.2016 beinhaltet u. a. folgende Regelungsänderungen:

? Zugangsberechtigter Personenkreis (§ 99 SGB IX bisher „5 aus 9 Regelung“; BTHG Artikel 25a)
Ab 2023 soll es eine neue Zugangsregelung zu Leistungen der Eingliederungshilfe geben. Der Leistungszugang in die Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX) soll grundsätzlich überarbeitet werden.
Demnach sollen Personen, deren Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft erheblich eingeschränkt ist, anspruchsberechtigt sein, Eingliederungshilfeleistungen zu erhalten. Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl von Lebensbereichen nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Art und Anzahl der Lebensbereiche sollen sich an der ICF orientieren. Näheres hierzu
sowie zum Verhältnis der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß soll gesetzlich geregelt werden. Bis dahin bleibt es bei der bisher geltenden Regelung der Zugangskriterien.

? Wunsch- und Wahlrecht (§ 104 SGB IX)
Beim Wunsch- und Wahlrecht soll zukünftig die gewünschte Wohnform besonders gewürdigt werden. Ziel sei es, niemand gegen seinen Willen in eine besondere Wohnform zu drängen.

? „Zwangspoolen“ von Leistungen zur Sozialen Teilhabe/Assistenzleistungen (§ 116 SGB IX neu)
Die Assistenzleistungen im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung sollen auf Wunsch des Leistungsberechtigten nicht unter den Anwendungsbereich der gemeinschaftlichen Leistungserbringung fallen.

? Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt (Neuregelung nach Artikel 11 § 136; Artikel 13 § 42a SGB XII neu; Regelbedarfsermittlungsgesetz Artikel 3a; Änderung des § 42a SGB XII)

Barbetragsregelung: Im Zuge der Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen, die auch zukünftig in Wohngruppenformen leben, ein auskömmlicher Geldbetrag zur Verfügung verbleibt, der nicht „gegen den Willen des Leistungsberechtigten zur Finanzierung von Leistungen des Leistungserbringers umgewidmet wird. Gemäß § 136 Absatz 1 XII neu erstattet der Bund für jeden Leistungsberechtigten, dem ein Barbetrag gezahlt wird, weil er in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, in den Jahren 2017 bis 2019, monatlich einen Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Die zeitliche Befristung der Erstattungsregelung ergibt sich daraus, dass mit der Trennung von Eingliederungshilfefachleistungen nach SGB IX Teil 2 und Lebensunterhalt in den heutigen stationären Einrichtungen der Barbetrag bei Bezug von Eingliederungshilfeleistungen ab dem Jahr 2020 entfällt. Berechnungsgrundlage für die Erstattung sollen die Ausgaben für den Barbetrag sein, den Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten, weil sie zugleich in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. „Bei dem Barbetrag für Leistungsberechtigte handelt es sich um eine ergänzende Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt.“ (Artikel 11 § 136)

Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Wohnraumdefinition (Artikel 13 § 42a SGB XII neu):
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Sozialgesetzbuches (RBEG 2017, Bundestags-Drucksache 18/9984) im dort eingefügten § 42a SGB XII geregelt. Diese Norm wird um Regelungen für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in der sogenannten neuen Wohnform (ehemalige stationäre Einrichtungen) ergänzt. Demzufolge gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nach § 46b nicht überschreiten. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die o. g. Angemessenheitsgrenze, können um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anerkannt werden, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze um mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen.

? Maßstab der Vergütungsfindung im Leistungserbringungsrecht (§ 124 SGB IX Teil 2)
Die maßgeblichen Kriterien für den externen Vergleich im SGB XI sind in § 84 Absatz 2 Satz 7 SGB XI neu geregelt. Danach sind nur Einrichtungen zu vergleichen, die nach Art und Größe sowohl hinsichtlich der in § 84 Absatz 5 SGB XI geregelten Leistungs- und Qualitätsmerkmale (unter anderem Personenkreis sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die zu erwarten sind) im Wesentlichen
gleichartig sind. Die Einhaltung einer Tarifbindung und ein daraus entstehender höherer Personalkostenaufwand genügen stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung, das heißt auch in den Fällen, in denen die geforderte Vergütung allein aus diesem Grunde nicht im unteren
Drittel liegt. Für die Beurteilung der Frage, ob der höhere Personalkostenaufwand auf die Tarifbindung zurückgeht, hat der Leistungsanbieter dem Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des externen Vergleichs auch die Gründe nachvollziehbar und plausibel darzulegen, die die höhere Vergütung angemessen erscheinen lassen. Das Bundessozialgericht hat zum Recht des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) entschieden, dass von einer wirtschaftlichen Betriebsführung ohne weitere Prüfung ausgegangen werden kann, wenn der geforderte Pflegesatz im unteren Drittel der Vergütungen vergleichbarer Einrichtungen liegt. Die Vertragsrechte des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und SGB XI sind kompatibel und haben eine vergleichbare Interessenlage, die jeweiligen Leistungen wirtschaftlich und leistungsrecht zu erbringen.
Daran anknüpfend soll mit der Ergänzung der Regelung zum externen Vergleich klargestellt werden, dass tariflich vereinbarte Vergütungen und Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auch in den Fällen, in denen die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt, nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden dürfen. Im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Angemessenheit der Vergütungsforderung muss daher der Träger der Eingliederungshilfe die Tarifbindung zugunsten des Leistungserbringers berücksichtigen. Auch eine Vergütungsforderung, die oberhalb des unteren Drittels liegt, kann leistungsgerecht sein, wenn sie nachvollziehbar auf einem
höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und dieser wirtschaftlich angemessen ist. Ein solch gerechtfertigter höherer Aufwand kann sich insbesondere aus besonderen Leistungsangeboten ergeben, die einen höheren Personalschlüssel oder besonders qualifiziertes Personal erfordern. Auch die Lage und Größe einer Einrichtung kann eine höhere Vergütungsforderung rechtfertigen, wenn sich wirtschaftliche Nachteile aus der Lage oder dem Zuschnitt der Einrichtung ergeben und die Leistung nicht ohne den vergleichsweise teuren Leistungserbringer erbracht werden kann.

?Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege (§ 91 Absatz 3, § 103 SGB IX neu; § 43a SGB XI neu; § 71 Absatz 4 SGB XI neu; § 63 SGB XII neu)

Verhältnis von Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung:
Das nach geltendem Recht bestehende Gleichrangverhältnis zwischen Eingliederungshilfe und den Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich soll unverändert beibehalten werden. (§ 91 Absatz 3 SGB IX: § 13 Absatz 3 SGB XI)

Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf:
Sofern der in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe lebende Mensch mit Behinderung so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in dieser Einrichtung nicht mehr sichergestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, dass die Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbringer der Eingliederungshilfe vereinbaren, dass die Leistungen bei einem anderen Leistungserbringer erbracht werden. Die Entscheidung zur Vorbereitung der Vereinbarung soll im Gesamtplanverfahren erfolgten. (§ 103 Absatz 1 SGB IX)

Anwendungsbereich von § 43a i. V. mit § 71 Absatz 4 Ziffer 3 a- c SGB XI:
Die bisherige Regelung des § 43a SGB XI zur pauschalierten Abgeltung von Pflegeleistungen in Höhe von 266 Euro in „vollstationären“ Einrichtungen der Eingliederungshilfe  für Menschen mit Behinderungen wird unverändert beibehalten.
Eine Ausweitung der pauschalierten Abgeltung von Pflegeleistungen in Höhe von 266 Euro auf ambulante Wohnformen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, ist vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigt (siehe § 43a SGB XI; § 71 Absatz 4 Ziffer 3 a – c und laut der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit in der Drucksache 18/10510 zum Pflegestärkungsgesetz/ PSG III)). Gemäß der Neuregelung nach § 71 Absatz 4 Ziffer 3 a – c SGB XI sollen jene Räumlichkeiten in den Anwendungsbereich einbezogen werden, in denen der Umfang der anbietergestützten Gesamtversorgung der Bewohner/innen mit Behinderungen tatsächlich regelmäßig einen Umfang erreicht, der typischerweise ähnlich wie in einer vollstationären Einrichtung anzutreffen ist. Damit sollen nur jene Wohnformen umfasst werden, die entweder bereits bislang erfasst worden sind oder diesen gleichzustellen sind. „Es muss sich um Räumlichkeiten handeln, in denen sowohl der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht als auch auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und die Versorgung anbieterverantwortet organisiert ist.“ (§ 71 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c)

Um Trägern und Betroffenen mehr Rechts- und Planungssicherheit zu geben und eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, sollen Richtlinien erlassen werden. § 71 Absatz 4 Satz 2 SGB XI ermächtigt und beauftragt den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, spätestens bis zum 01.07.2019 Richtlinien zu erlassen, anhand derer näher abgegrenzt werden kann, wann die in § 71 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c SGB XI genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale heranzuziehen sind. Die Richtlinien sollen vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene beschlossen werden. Die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf
Bundesebene sind zu beteiligen. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Verhältnis von Eingliederungshilfe und Leistungen der Hilfe zur Pflege:
Beim Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege soll das sogenannte „Lebenslagenmodell“ greifen, d. h. die Regelaltersgrenze soll zukünftig als Abgrenzungsmerkmal der Leistungen zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege gelten.
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a SGB XI in Verbindung mit § 71 Absatz 4 SGB XI erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach SGB XII, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Beginn der Regelaltersrente keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Soweit also vor Erreichen der Altersgrenze Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht worden sind, werden auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, die die Leistungen der Hilfe zur Pflege mitumfassen. (§ 103 Absatz 2 SGB IX)

Weiterentwicklung der Kooperationsregelung des § 13 Absatz 4 SGB XI; Evaluationsregelung:
Bislang war geregelt, dass die Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe bei einem Zusammentreffen von Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen vereinbaren sollen, dass nur eine Stelle die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen erstattet.
Im Interesse der betroffenen Leistungsberechtigten soll aus dieser bisherigen Soll-Vorschrift nunmehr eine Verpflichtung zum Treffen entsprechender Vereinbarungen werden. Verweigert der Leistungsberechtigte die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung, darf sie nicht abgeschlossen werden, sondern der Leistungsberechtigte erhält die Leistungen vom jeweiligen Leistungsträger getrennt. Bei einem Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Träger soll durch die Vereinbarung geregelt werden, wie die Leistungserbringung im Verhältnis zum Leistungsberechtigten und wie die Kostenerstattung der Träger untereinander erfolgen soll. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den jeweiligen für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der  Leistungsberechtigten bleiben unverändert bestehen und sind bei der Vereinbarung zu beachten.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erhält die Aufgabe, gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 01.01.2018 in Empfehlungen das Nähere zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Kostenerstattung zu entwickeln, um eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung zu fördern.
Die Empfehlung, vor deren Beschluss die einschlägigen Verbände anzuhören sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

IX. Vorläufige Einschätzung aus fachpolitischer Perspektive

a. Positiv zu bewerten sind die erfolgten Änderungen zu

  • Gleichrang zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen: § 91 Absatz 3 SGB IX neu. Das Gleichrangverhältnis zwischen Eingliederungshilfe und den Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld nach § 13 Absatz 3 SGB XI bleibt erhalten. Die Leistungen der Eingliederungshilfe und die Leistungen der Pflege sind grundsätzlich verschieden und stehen gleichrangig zueinander. In der Begründung heißt es dazu, dass Eingliederungshilfe und Pflege auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben haben. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aufgabe der Pflege sei die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Barbetrag: Artikel 11 § 136; § 136a SGB XII neu. Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung für Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe wird im Zeitraum 2017 bis 2019 weiterhin gewährt.
  • Kosten der Unterkunft: Artikel 13 § 42a SGB XII neu. Die im Regierungsentwurf enthaltene Regelung nach § 42b SGB XII neu sah vor, übersteigende Kosten der Unterkunft, die mehr als 25 Prozent über der definierten Angemessenheitsgrenze liegen, nur solange über die Eingliederungshilfe zu finanzieren, bis eine Senkung der Kosten durch einen Wohnortwechsel erfolgen kann. Diese Regelung eines Wohnortwechsels bei mehr als 25 Prozent übersteigender Kosten der Unterkunft wurde gestrichen, sodass das Risiko eines „Zwangsumzuges“ für Menschen mit Behinderungen minimiert worden ist.

b. Eingeschränkt positiv zu bewerten sind die erfolgten Änderungen zu

  • Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreis: § 99 SGB IX neu i. V. mit Artikel 25 neu. Damit die Neudefinition den jetzigen leistungsberechtigten Personenkreis abbildet, soll zuvor eine wissenschaftliche Untersuchung und eine modellhafte Erprobung in den Ländern nach Artikel 25a erfolgen, um die Regelung rechtzeitig vor dem Jahre 2023 durch Gesetz konkretisieren zu können. Bis zum Inkrafttreten der Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises im Jahr 2023 bestimmt sich der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe nach den derzeit geltenden Vorschriften.
  • Wunsch- und Wahlrecht: § 104 Absatz 1 SGB IX neu. Die Regelungen zum Wunsch- und Wahlrecht für den Lebensbereich „Wohnen“ wurden insoweit verbessert, als das der Gesetzgeber nunmehr klargestellt hat, dass das Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in entsprechender Weise zu berücksichtigen sei. Aber es erfolgten keine Änderungen bzw. Anpassungen in § 104 Absatz 2 SGB IX hinsichtlich der Angemessenheit der Wünsche des Leistungsberechtigten, sodass auch weiterhin gilt, dass der Leistungsträger diesen Wünschen nur entsprechen muss, sofern die Höhe der Kosten der Leistungen, die Kosten für eine vergleichbare Leistung anderer Leistungserbringer, mit denen eine Vereinbarung besteht, nicht übersteigt. Nach wie vor wird das Entscheidungsrecht von Menschen mit Behinderungen damit als Anspruch auf die kostengünstigste der miteinander vergleichbaren Teilhabeleistungen reduziert. (Stichwort: Externer Vergleich als Maßstab der Vergütungsfindung nach § 124 SGB IX)
  • Poolen von Teilhabeleistungen: § 104 Absatz 3 SGB IX neu. Mit der Änderung in § 104 Absatz 3 SGB IX neu sind die Lebensbereiche Wohnen, Gestaltung sozialer Beziehungen und persönliche Lebensplanung von der Regelung der gemeinsamen Inanspruchnahme von Assistenzleistungen durch mehrere Personen (sogenanntes „Zwangspoolen“) ausgenommen. Jedoch bleiben die übrigen Lebensbereiche wie z. B. Freizeitgestaltung u. a. weiterhin poolbar (§ 116 SGB IX neu). Um nicht auf bestimmte gruppenbezogene Unterstützungsformen verpflichtet zu werden, ist der Leistungsberechtigte somit weiterhin gezwungen nachweisen, dass das Poolen für ihn in den jeweiligen anderen Lebensbereichen nicht zumutbar ist.
  • Anwendungsbereich von § 43a i. V. mit § 71 Absatz 4 Ziffer 3 a - c SGB XI; (keine) Ausweitung auf ambulante Wohnformen: Obgleich der Gesetzgeber offenbar keine Ausweitung der pauschalierten Abgeltung von Pflegeleistungen in Höhe von 266 Euro auf ambulante Wohnformen (die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen) anstrebt, besteht Anlass zur Sorge anderweitiger Auslegungen. Entgegen den Ausführungen des Gesetzgebers, dass sich der Anwendungsbereich auf Räumlichkeiten beziehe, in denen der Umfang der anbietergestützten Gesamtversorgung ähnlich wie in einer vollstationären Einrichtung sei, wird an anderer Stelle in der Begründung zum PSG III Gesetzentwurf ausgeführt, dass „es sich um Räumlichkeiten handeln muss, in denen sowohl der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht als auch auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und die Versorgung anbieterverantwortet organisiert ist.“ (§ 71 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c). Mit einer solchen Umschreibung wären u. U. auch Wohngemeinschaften von der Regelung erfasst. Hier bedarf es klarstellender Erläuterungen.
  • Maßstab der Vergütungsfindung (Externer Vergleich): § 124 SGB IX neu. Die erfolgte Klarstellung bei der Regelung zum externen Vergleich, wonach tariflich vereinbarte Vergütungen und Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auch in den Fällen, in
    denen die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt, nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden dürfen, ist zu begrüßen, gleichwohl ist damit die Gefahr – das die Landesregierungen durch Festlegung von Leistungspauschalen - den positiven
    Regelungsansatz wieder aushebeln können, nicht beseitigt.

c. Kritisch zu bewerten sind hingegen die erfolgten Änderungen zum

  • Umzug von Menschen mit Behinderungen von einer Einrichtung der Eingliederungshilfe in eine Pflegeeinrichtung bei hoher Pflegebedürftigkeit: § 103 Absatz 1 SGB IX neu.Die Regelung stellt einen massiven Eingriff in die Wahl- und Entscheidungshoheit des Menschen mit Behinderungen dar und ist mit Artikel 19 der UN-BRK nicht vereinbar. Die Regelung legitimiert „Überkopfentscheidungen“ der Leistungsträger bzw. Leistungserbringer; daran ändert auch eine Einbindung in das Gesamtplanverfahren nichts.
  • Verhältnis von Eingliederungshilfe und Leistungen der Hilfe zur Pflege: § 103 Absatz 2 SGB IX. Beim Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege soll die Regelaltersgrenze zukünftig als Abgrenzungsmerkmal der Leistungen zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege gelten. Bei den Menschen, die nach dem 67. Lebensjahr erheblich behindert werden, sind Fallkonstellationen vorstellbar, in denen die Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfe zu Pflege zwar eine fachgerechte Pflege gewährleisten, aber keine echte Teilhabe. Bisher haben Menschen mit Behinderungen und pflegerischen Bedarfen als auch pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen Zugang zu den Leistungssystemen des SGB XI, SGB IX und SGB XII. Die Neuregelung führt dazu, dass die bisherige wechselseitige Öffnungsmöglichkeit der Leistungsinanspruchnahme ersatzlos entfällt.

d. Kritisch zu bewerten sind weiterhin eine Reihe von Regelungen, die trotz massiver Proteste nicht geändert wurden.

Es konnten Verschlechterungen einzelner Regelungen abgeschwächt werden, aber aus fachpolitischer Perspektive bleibt das Bundesteilhabegesetz weit hinter den Anforderungen an eine UN-BRK konforme Ausgestaltung des Leistungsrechts zurück. Dies betrifft insbesondere:

  • die Grundausrichtung: die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII und Weiterentwicklung im Sinne eines einkommens- und vermögensunabhängigen Nachteilsausgleichs gelingt nicht wirklich, weil sozialhilferechtliche Prinzipien wie z. B. der Nachrangigkeitsgrundsatz beibehalten werden. Die Menschenrechtsperspektive ist im Leistungsrecht nicht abgebildet.
  • den Leistungszugang: zwar ist die willkürliche Definitionsfestlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises (Anzahl der Lebensbereiche 5 aus 9) zurückgestellt worden und soll zunächst modellhaft erprobt werden, aber dies beseitigt nicht den Grundkonflikt einer selektiven ICF Anwendung.
  • die Leistungsinhalte/Leistungsformen: u. a. die Einführung gesetzlich festgelegter Assistenzleistungen im Sinne qualifizierter und nichtqualifizierter Assistenz.
  • die Einschränkungen des Wunsch- und Entscheidungsrechtes (Stichworte: Kostenvergleich, sozialhilferechtlich geprägtes Zumutbarkeitsprinzip, das Pauschalieren und Poolen von Leistungen für bestimmte Lebensbereiche; einseitige Entscheidungshoheit des Leistungsträgers zur Durchführung von Gesamtplankonferenzen).
  • das Leistungserbringungsrecht: die Einführung des Externen Vergleichs als Maßstab der Vergütungsfindung sowie Sanktionsmechanismen im Leistungserbringungsrecht; die Regionalisierung des Vertragsrechts auf Länderebene sowie lückenhafte Referenzsysteme und Maßstäbe zur Bemessung von Leistungen im Zuge der Trennung der Fachleistungen von den
    existenzsichernden Leistungen.

X.  Wesentliche Einzeländerungsregelungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben

? Gemeinsame Beratung von Bundesagentur für Arbeit, Jobcentern und Leistungsberechtigten (Artikel 1 § 6)
Mit Zustimmung und Beteiligung des Leistungsberechtigten kann die Bundesagentur für Arbeit mit dem zuständigen Jobcenter eine gemeinsame Beratung zur Vorbereitung des Eingliederungsvorschlags durchführen, wenn eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 nicht durchzuführen ist. Die
Leistungsberechtigten und das Jobcenter können der Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen die Durchführung einer gemeinsamen Beratung vorschlagen.

? Teilhabeplankonferenz (Artikel 1 § 20)
Mit der Ergänzung in Absatz 1 soll sichergestellt werden, dass den Jobcentern ein Vorschlagsrecht zur Einberufung einer Teilhabeplankonferenz zusteht.

? Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung (Artikel 1 §  49)
Das „Training motorischer Fähigkeiten“ wird in den Leistungskatalog zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen.

? Dauer der Leistungen zur beruflichen Weiterbildung (Artikel 1 § 53)
 Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, sollen nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeitdauern. Um die Chancen der Rehabilitanden zu steigern, einen Arbeitsplatz in einem neu erlernten Beruf zu erlangen, sei es in diesen Fällen notwendig, die Dauer von Weiterbildungsmaßnahmen von bisher zwei Jahren auf zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeiten zu verlängern.

? Voraussetzung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter (Artikel 1 § 58)
 Von dem Grundsatz, dass einer Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem Anderen Leistungsanbieter eine Leistung zur beruflichen Bildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter vorangegangen sein muss, kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworbene und für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit verfügt.

? Erbringung der Leistungen in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern bis zur Regelaltersrente (Artikel 1 § 58)
Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monates erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

 ? Arbeitsförderungsgeld (Artikel 1 § 59)
 Das in WfbM und bei zukünftigen Anderen Leistungsanbietern zu gewährende Arbeitsförderungsgeld wird um 26 Euro monatlich erhöht und damit gegenüber dem bisherigen Betrag verdoppelt. Gleichzeitig wird der Betrag des Arbeitsentgeltes, bis zu dem Arbeitsförderungsgeld gezahlt wird,
entsprechend um 26 Euro auf nunmehr 351 Euro angehoben. Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.

? Interessenvertretungen bei Anderen Leistungsanbietern (Artikel 1 § 60)
 Eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied. Eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen.

? Einsatz von Einkommen und Vermögen  (§ 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen)
Der Personenkreis, der ein Budget für Arbeit nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung § 61 in Anspruch nimmt, soll hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen den Personen gleichgestellt werden, die Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen
beziehungsweise bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten.

? Meldung frei werdender Stellen öffentlicher Arbeitgeber (Artikel 1 § 165)
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Durch die Ergänzung in § 165 gilt die Zustimmung als erteilt (Regelung tritt zum 01.01.2017 in Kraft).

? Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen (Artikel 1 § 178)
 Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam (Regelung tritt zum 01.01.2017 in Kraft).

? Mittagessen in WfbM, bei Anderen Leistungsanbietern und Tagesstrukturierenden Maßnahmen (Artikel 11 § 42b)
Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

  1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches,
  2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder
  3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote wird ein Mehrbedarf anerkannt. (Das Inkrafttreten der Regelung wurde auf den 01.01.2020 verschoben.)

? Anrechnung von Einkommen (§ 82 SGB XII)
Durch die Regelung werden Beschäftigte bei den Anderen Leistungserbringern nach § 60 SGB IX  im Hinblick auf die Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf die Leistungen der Grundsicherung den Beschäftigten in WfbM gleichgestellt.

XI. Vorläufige Einschätzung aus fachpolitischer Perspektive

a. Positiv zu bewerten sind die erfolgten Änderungen zu

  • Gemeinsame Beratung von Bundesagentur für Arbeit, Jobcentern und Leistungsberechtigten (Artikel 1 § 6) Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass sich Arbeitsagenturen und Jobcenter mit Zustimmung und unter Einbeziehung des Leistungsberechtigten zur Vorbereitung des Eingliederungsvorschlags im Rahmen einer „Fallkonferenz“ wie die übrigen Rehabilitationsträger austauschen können. In der Begründung wird angeführt, dass neben den Leistungsberechtigten auch Beistände und Vertrauenspersonen an der gemeinsamen Beratung teilnehmen können.
  • Teilhabeplankonferenz (Artikel 1 § 20) Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 2 ermöglicht es den Jobcentern auf Wunsch oder mit Zustimmung
    des Leistungsberechtigten, an der Teilhabeplankonferenz teilzunehmen.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung (Artikel 1 §  49) Die Änderung erweitert die beispielhafte Aufzählung der ergänzenden Hilfen, die nach Maßgabe des Einzelfalls erforderlich sind.
  • Erbringung der Leistungen in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern bis zur Regelaltersrente (Artikel 1 § 58) Die Leistungen in WfbM oder bei Anderen Leistungsanbietern werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Durch die neue Regelung in Satz 3 sollen in besonderen Einzelfällen auch künftig flexible Übergänge aus dem Arbeitsleben ermöglicht werden.
  •  Einsatz von Einkommen und Vermögen  (§ 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen) Mit der Regelung werden Menschen mit Behinderungen, die ein Budget für Arbeit in Anspruch nehmen, hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen den Personen gleichgestellt, die Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehungsweise bei einem
    anderen Leistungsanbieter erhalten.
  • Meldung frei werdender Stellen öffentlicher Arbeitgeber (Artikel 1 § 165) Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Die Veröffentlichung kann dazu
    beitragen, die Zugangschancen zum allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
  • Mittagessen in WfbM, bei Anderen Leistungsanbietern und Tagesstrukturierenden Maßnahmen (Artikel 11 § 42b) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung
    1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches,
    2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder
    3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote wird ein Mehrbedarf anerkannt. Die Auszahlung des Mehrbedarfs an die Leistungsberechtigten erweitert ihre Wahlmöglichkeiten.
    Die Verschiebung des Inkrafttretens auf den 01.01.2020 ermöglicht die organisatorische Umstellung.
  • Anrechnung von Einkommen (§ 82 SGB XII) Durch die Regelung werden Beschäftigte bei den Anderen Leistungserbringern nach § 60 SGB IX im Hinblick auf die Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf die Leistungen der Grundsicherung den Beschäftigten in WfbM gleichgestellt.

b. Eingeschränkt positiv zu bewerten sind die erfolgten Änderungen zu

  • Dauer der Leistungen zur beruflichen Weiterbildung (Artikel 1 § 53) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, sollen nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern. Die mögliche Dauer von Weiterbildungsmaßnahmen wird zwar durch die Neuregelung von bisher 2 Jahren auf zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeiten verlängert. Es erschließt sich jedoch nicht, warum ausgerechnet Menschen mit Behinderungen, die ggf. behinderungsbedingt eher mehr Zeit benötigen, ihre Weiterbildung in einer verkürzten Zeit absolvieren sollen. Die Regelung führt einerseits zu einer Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation, die Schlechterstellung von Auszubildenden mit Behinderungen bleibt jedoch bestehen.
  • Voraussetzung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter (Artikel 1 § 58) Die Regelung besagt, dass von dem Grundsatz, dass einer Leistung zur Beschäftigung eine Leistung zur beruflichen Bildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter vorangegangen sein muss, abgewichen werden kann, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworbene und für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit verfügt. Die Regelung entspricht einerseits der Forderung der Diakonie Deutschland nach einer
    entsprechenden Ausnahmeregelung für diejenigen Leistungsberechtigten, die bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen. Sie ist jedoch so auszugestalten, dass der Rechtsanspruch auf berufliche Bildung grundsätzlich und unabhängig von der ggf. für eine bestimmte Tätigkeit erforderlichen Leistungsfähigkeit erhalten bleibt. Zudem ist sicherzustellen, dass dies nicht einseitig von Leistungsträger entschieden wird.
  • Arbeitsförderungsgeld (Artikel 1 § 59) Das in WfbM und bei Anderen Leistungsanbietern zu gewährende Arbeitsförderungsgeld wird
    gegenüber dem bisherigen Betrag verdoppelt. Gleichzeitig wird der Betrag des Arbeitsentgeltes, bis zu dem Arbeitsförderungsgeld gezahlt wird, entsprechend um 26 Euro auf nunmehr 351 Euro angehoben. Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.
    Die Regelung entspricht der Forderung der Diakonie Deutschland, das Einkommen von Werkstattbeschäftigten durch eine Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes in einem ersten Schritt zu verbessern. Darüber hinaus sind weitere Lösungen zu entwickeln, die es, wie in der UN-
    Behindertenrechts-konvention gefordert, Menschen mit Behinderungen ermöglichen, ihren Lebensunterhalt durch selbst erwirtschaftetes Einkommen zu bestreiten.
  • Interessenvertretungen bei Anderen Leistungsanbietern (Artikel 1 § 60) Eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf
    wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen.
    Die Regelung entspricht der Forderung der Diakonie Deutschland nach Einrichtung einer Interessenvertretung der Beschäftigten und von Frauenbeauftragten bei Anderen Leistungsanbietern. Der Begriff der vergleichbaren Vertretung bedarf der Konkretisierung und
    inhaltlichen Ausgestaltung. Zudem erschließt sich aus dem Gesetzestext nicht die zahlenmäßige Staffelung ab einer Anzahl von 21 Wahlberechtigten.
  • Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen (Artikel 1 § 178) Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.
    Die Regelung stärkt die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, bleibt jedoch hinter den Forderungen vieler Schwerbehindertenvertretungen zurück, auch andere Maßnahmen ohne Anhörung der
    Schwerbehindertenvertretung als unwirksam erklären zu können.

c. Kritisch zu bewerten ist

  • Die Aufrechterhaltung des „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ als Zugangsvoraussetzung zur WfbM (§ 58 SGB IX neu).
  • Die Tatsache, dass das Budget für Arbeit nicht auch für die berufliche Bildung Anwendung finden kann.
  • Die fehlende Regelung zur Übersetzung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung sowie der Wahlordnung für Werkstatträte und Frauenbeauftragte in leichte Sprache.

Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetztes stellt auf Bundes- und Länderebene eine große Herausforderung dar und erfordert - trotz des schrittweisen Inkrafttretens - zügige Maßnahmen und Prozesse auf der Ebene der Leistungserbringer (Träger), der Kostenträgern und Verhandlungen mit der Landespolitik.

Wir werden diese Prozesse intensiv begleiten und Sie weiterhin informieren.
Ich hoffe, dass Ihnen und Ihren Mitgliedern diese Informationen dienlich sind.

Zu Ihrer weiteren Orientierung finden Sie hier die Links zum

 

Für Nachfragen stehen Ihnen Martina Menzel (martina.menzel@diakonie.de) und Sylvia Brinkmann (sylvia.brinkmann@diakonie.de) gerne zur Verfügung.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Maria Loheide
Vorstand Sozialpolitik

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