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Bundesteilhabegesetz: Werden Sie ein BTHG-Modellprojekt!

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie wissen, sind „modellhafte Erprobungen der zum 01.01.2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Art. 1 Teil 2 des BTHG einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG“ vorgesehen. Im Moment läuft das Bewerbungsverfahren entsprechend der vom BMAS erlassenen Richtlinie vom 23.06.2017 .  

Mit dem BeB-Newsletter 6/2017 vom 18.07.2017 und dem Rundschreiben Sozialpolitik 7/2017 der Diakonie Deutschland haben Sie bereits die Richtlinie und weitere Informationen erhalten. Wir haben darauf hingewiesen, dass sich entsprechend der gesetzlichen Grundlage (Art. 25 Abs. 3 BTHG) Leistungserbringer hierauf selbst nicht bewerben, sondern lediglich ihr Interesse zur Teilnahme an der Erprobung gegenüber dem jeweiligem Leistungsträger der Eingliederungshilfe zum Ausdruck bringen können. Nach wie vor halten wir eine Beteiligung der diakonischen Träger an den Erprobungen für sehr wünschenswert.  

Deshalb möchten wir mit diesem Schreiben noch einmal sehr dafür werben, dass Sie sich als Leistungserbringer aktiv in diesen Prozess einbringen, auf Ihren zuständigen Leistungsträger zugehen und sich dafür einsetzen, dass auch in Ihrem Bundesland modellhafte Erprobungen durchgeführt werden.

Erprobt werden sollen unter anderen für die Leistungserbringung elementare Bereiche wie  

  • die gemeinschaftliche Leistungserbringung (sog. Poolen), 
  • das Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • die Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfen von den existenzsichernden Leistungen (sog. Trennung der Leistungen).  

In der Richtlinie sind sieben Teilbereiche der Erprobung benannt, die sicher nicht von jedem Modellstandort zu erproben sind. Zudem ist die Aufzählung in der Richtlinie nicht abschließend.  

In einem Gespräch von Diakonie Deutschland und BeB mit dem zuständigen Abteilungsleiter im BMAS, Herrn Dr. Schmachtenberg, am 18.07.2017, wurde von Seiten des Ministeriums  betont, dass die sieben in der Richtlinie explizit genannten Bereiche nicht abschließend sind, sondern durchaus weitere Bereiche erprobt werden können.  

Der Zeitplan ist ambitioniert. Bereits spätestens am 30.09.2017 müssen Anträge von interessierten Leistungsträgern bei der obersten Landesbehörde eingereicht worden sein. Die Richtlinie sieht vor, dass es in jedem Bundesland wenigstens ein Modellprojekt gibt. Derzeit ist noch offen, ob sich in jedem Bundesland Leistungsträger bereit erklären werden, um dies zu gewährleisten.  

Das gute Gelingen der modellhaften Erprobungen mit einem ausreichend großen und gefächerten Bestand an Modellprojekten und Erprobungsinhalten wird wesentlich für ein repräsentatives Ergebnis und damit für die weitere Umsetzung des BTHG sein. Die in der Richtlinie angestrebte Mindestzahl sollte aus Sicht von BeB und Diakonie Deutschland die untere Grenze sein.

Deshalb bitten wir Sie um Unterstützung und wenn möglich um Ihre Mitwirkung an den modellhaften Erprobungen.

Nach Start der Projektphase plant der BeB, die an den entsprechenden Modellprojekten (über den Leistungsträger) beteiligten BeB-Mitglieder, zu einem regelmäßigen Austausch in eine „AG modellhafte Erprobung BTHG“ einzuladen.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Loheide                                                             Prof. Dr. Jürgen Armbruster
Vorstand Sozialpolitik                                                 stellv. Vorsitzender BeB

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