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Verlängerung Pflegeschutzschirm bis 30.06.2022

Verlängerung Pflegeschutzschirm bis zum 30.06.2022 und Klarstellung, dass der Pflegeschutzschirm auch bei der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht greift

Am 11.03.2022 hat

a) der Bundesrat unter TOP 39 der Dritten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie zugestimmt und

b) der GKV-SV mit Zustimmung des BMG eine Neue FAQ  49 (Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Absatz 3 SGB XI zum Ausgleich der SARS-CoV-2 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen) veröffentlicht. Durch die Zustimmung des Bundesrats zur Dritten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie wurde der Pflegeschutzschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI bis zum 30.06.2022 verlängert.

Die Dritte Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie vom 16.03.2022  wurde am 18.03.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s0475.pdf%27%5D__1647995890685

Die neue FAQ 49 https://www.diakonie-wissen.de/documents/12117768/18574415/2022_03_11_FAQ_Rettungsschirm_9.0_%C3%84M.pdf/cc7b5b27-8c6c-440e-88af-38d023171cfd stellt klar, dass der Pflegeschutzschirm auch bei der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht greift. In der Antwort zur FAQ 49 wird ausgeführt.“ Die gesetzliche Regelung des § 150 Abs. 2 SGB XI sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen nur Personalmehraufwendungen geltend machen können, die ihnen als außerordentliche Aufwendungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallen. Diese können dann entstehen, wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot gegenüber den Beschäftigten ausgesprochen hat, die der COVID-19-Immunitätsnachweispflicht nicht nachgekommen sind. Dann ist Folgendes zu beachten: Personalmehraufwendungen, die kurzfristig durch die Kompensation von Personalausfällen aufgrund der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht durch kostenaufwendigeres Personal entstehen, können als außerordentliche coronabedingte Mehraufwendungen gelten und im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 150 Abs. 2 SGB XI von den Pflegeeinrichtungen geltend gemacht werden. Nicht erstattet werden können Personalaufwendungen für Mitarbeitende mit Tätigkeits-/Betretungsverbot, die Einrichtungsträgern durch freiwillige Lohnfortzahlung entstehen.

Mindereinnahmen aufgrund nicht kompensierbarer Personalausfälle sind ebenfalls erstattungsfähig. Bei der Geltendmachung sind regelhaft sog. „eingesparte Aufwendungen“ in vollem Umfang gegenzurechnen, d. h. insbesondere diejenigen Aufwendungen, die der Pflegeeinrichtung aufgrund der Beendigung der Lohnfortzahlung nicht mehr entstehen (siehe auch Frage 12).

Zu a)  Mit der Dritten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie wurden neben dem Pflegeschutzschirm außerdem bis zum 30. Juni 2022 verlängert:

  • die Möglichkeit der Pflegebegutachtung per Aktenlage nach § 147 Absatz 1 Satz 1 SGB XI für Anträge, die bis zum 30.06.2022 gestellt werden.
  • die Möglichkeit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3  telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.
  • die Meldung von wesentlichen Beeinträchtigungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung nach § 150 Abs. 1 SGB XI
  • der Schutzschirm für die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 150 Abs.5a SGB XI
  • die coronabedingte flexible Verwendung des Entlastungsbetrags für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nach § 150 Abs. 5b SGB XI
  • die Corona-bedingte flexible Verwendung des Pflegesachleistungsbetrags/§ 36 SGB XI nach § 150 Abs. 5 SGB XI
  • die Corona-Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld nach § 150 Abs. 5d SGB XI (Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bleibt befristet für 20 Arbeitstage statt wie regulär für zehn Arbeitstage bestehen.)