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Änderung der Diakonie-Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

Der Rat der EKD hat die Dritte Änderung der Diakonie-Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (DWMV) beschlossen.

In Übereinstimmung mit der staatlichen Regelung ist durch Ergänzung des § 40 DWMV geregelt, dass die Teilnahme an Sitzungen des Werkstattrates sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- oder Telefonkonferenzen erfolgen kann. Versammlungen der Beschäftigten in Diakonie-Werkstätten können ebenfalls im Videoformat durchgeführt werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.  

Nach § 40 Absatz 1 wurden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

(1a) 1 Die Teilnahme an Sitzungen des Werkstattrates sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(1b) 1 Versammlungen nach § 14 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Die Änderungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Alle seit dem Datum virtuell durchgeführten Sitzungen haben also eine rechtliche Grundlage und insbesondere sind die seither in dieser Form gefassten Beschlüsse wirksam. Die Regelung ist nicht befristet.

Die aktuelle DWMV finden Sie im Fachinformationssystem Kirchenrecht.

Infos zur Diakonie-Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung finden Sie in Leichter Sprache hier: https://www.diakonie.de/in-leichter-sprache-diakonie-werkstaetten-mitwirkungs-verordnung


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