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Änderungen bei den Tariftreueregelungen in den §§ 72 und 82c SGB XI

Am 19. Mai 2022 fand die zweite und dritte Lesung des von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) Drucksache 20/1331https://dserver.bundestag.de/btd/20/013/2001331.pdf statt.

Verabschiedet wurde das Gesetz mit den in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) von 18. Mai 2022 in der Drucksache 20/1909 festgehaltenen Änderungen.

Neben dem Pflegebonus wurde auch Änderungen bei den Tariftreueregelungen aus dem GVWG vorgenommen.

Umsetzung der Entlohnung in Höhe von Tarif in der Langzeitpflege/Änderungen bei den §§ 8, 72, 82c SGB XI

 

  • § 82c Absatz 6 SGB XI neu sieht die Schaffung einer Geschäftsstelle beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Erhebung und Auswertung der für die Umsetzung erforderlichen Daten ab dem Jahr 2023 vor. Jeder Landesverband der Pflegekassen kann die Geschäftsstelle beauftragen, ihn bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben zu unterstützen oder ihn beauftragen Aufgaben in seinem Auftrag für ihn durchzuführen. Die Finanzierung der Geschäftsstelle erfolgt nach dem neuen § 8 Absatz 5a aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.
  • Klarstellung, dass nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Versorgung auch dadurch erfüllen können, dass sie eine Entlohnung mindestens in Höhe der durchschnittlichen Entlohnung tarifgebundener Einrichtungen in der Region (regional übliches Entlohnungsniveau) sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge zahlen. Es gibt umfangreiche Ergänzungen in § 72 Absatz 3b SGB XI.
  • In den Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI ist zukünftig auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden.
  • Die Frist 1. September 2022 ist in § 72 Absatz 3d SGB XI geblieben. Es gibt eine Anpassung des Textes für die nicht tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen an die Neufassung von § 72 Absatz 3b SGB XI. Außerdem wird im neuen § 72 Absatz 3g ausgeführt: „Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.“
  • In § 72 Absatz 3e SGB XI wird ergänzt, welche Informationen die Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, den Landesverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum Ablauf des 30. September des Jahres mitteilen müssen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert die erforderlichen Informationen in den Richtlinien nach § 72 Absatz 3c und § 82c Absatz 4. Es gibt verschiedene weitere Mitteilungspflichten. Dazu gehört auch, dass die Pflegeeinrichtung die jeweils zum 1. September des Jahres geltende, durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln hat.
  • § 82c Absatz 2 wird an die Änderungen in § 72 Absatz 3b angepasst, um alle Fallvarianten zu erfassen. Im neuen Satz 2 wird ausdrücklich geregelt, welche Werte die Landesverbände der Pflegekassen auf Grundlage der nach § 72 Absatz 3e mitgeteilten Angaben ermitteln müssen. Des Weiteren wird konkretisiert, wie die Ermittlung der jeweiligen Werte und die Ermittlung der regional üblichen Entlohnungsniveaus erfolgt.
  • In § 82c Absatz 5 wird als Folgeänderung zur Neufassung von § 72 Absatz 3b und § 82c Absatz 2 ausdrücklich geregelt, dass zu den erforderlichen Informationen, die veröffentlicht werden müssen, die regional üblichen Entlohnungsniveaus in den drei Qualifikationsgruppen sowie die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge gehören. Darüber hinaus wird geregelt, dass die zu veröffentlichende Liste der Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auch Angaben zur Laufzeit oder dem Datum, zu dem frühestens eine Kündigung erfolgen kann, die Angabe, ob eine Kündigung oder anderweitige Beendigung erfolgt ist, wann diese wirksam wird sowie die Angabe, ob eine Änderung der Entlohnung erfolgt ist, enthalten muss. Diese Angaben sind monatlich zu aktualisieren, damit die Pflegeeinrichtungen ihre Verpflichtung, erforderliche Anpassungen binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Angaben durchzuführen (§ 72 Absatz 3b Satz 6), durch regelmäßige Einsichtnahme in die Liste wahrnehmen können.
  • Außerdem gibt es Anpassungen der zeitlichen Abläufe für das Verfahren der
    Übermittlung und Veröffentlichung der erforderlichen Daten ab dem Jahr 2023. (Artikel 2a)
    (Details siehe Drucksache 20/1909)
  • Der zweite Durchgang im Bundesrat findet am 10.06.2022 statt.
  • Artikel 2 Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung und Artikel 2a Inkrafttreten zum 01.01.2023.
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