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Bundesregierung reagiert auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Idealverein

Die Diakonie Deutschland begrüßt die Aufhebung der Anordnung der Löschung eines als Kindertagesstätte betriebenen Idealvereins im Vereinsregister durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 16. Mai – II ZB 7/16 sowie die daraufhin von der Bundesregierung getroffene Entscheidung, das Vereinsrecht nicht zu ändern.

Im Jahr 2015 leitete das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin ein Amtslöschungsverfahren gegen  einen gemeinnützigen eingetragenen Verein ein, der neun Kindertagesstätten betrieb. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Verein wegen seiner umfangreichen wirtschaftlichen Betätigung, trotz ideeller Ausrichtung, in der Hauptsache einen wirtschaftlichen Zweck verfolge und damit kein Idealverein mehr sei. Es bestand die Gefahr, dass diese Entscheidung auf viele diakonische Einrichtungen übertragen werden könnte, so dass eine Vielzahl von Idealvereinen von der Löschung aus dem Vereinsregister bedroht waren.

Die Diakonie Deutschland begleitete das Verfahren zusammen mit den anderen Spitzenverbänden. Die zuständigen Referentinnen und Referenten diskutierten und erarbeiteten die entsprechenden Klagebegründungen und -erwiderungen maßgeblich mit.

Wir begrüßen daher ausdrücklich die Entscheidung des BGH. Dieser hat entgegen der ersten Instanzen, aber auch entgegen einer weit verbreiteten Ansicht im Schrifttum entschieden.

Der BGH betont in seinem Beschluss, dass der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts eine entscheidende Bedeutung zukommt. Der gemeinnützige Verein ist danach ein Regelfall des Idealvereins. Zudem steht die Größe bzw. der Umfang des Vereins nicht dem Nebenzweckprivileg entgegen. Auch sind keine wettbewerbsrechtlichen Gründe ersichtlich, die gegen den Idealverein sprechen.

Die Entscheidung des BGH bestätigt ausdrücklich die seit über 100 Jahren bestehende Vereinspraxis und hebt damit die hohe gesellschaftliche Bedeutung des Idealvereins hervor. Für diakonische Einrichtungen und Träger  besteht nach jahrelanger Unsicherheit endlich Rechtssicherheit.

Die Bundesregierung hat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs reagiert und folgerichtig festgestellt, dass sich grundsätzlich alle gemeinnützigen Initiativen als Idealverein organisieren und im Vereinsregister eingetragen werden können. Einer Öffnung des wirtschaftlichen Vereins für unternehmerische Initiativen bürgerschaftlichen Engagements wie beispielsweise Dorfläden oder Kitas bedarf es nach dem BGH Beschluss nicht mehr. Der Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften ist nun ohne eine Änderung des Vereinsrechts beschlossen worden.

Bereits vor der Entscheidung des BGH hatte der Bundesverband der Diakonie in Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern dafür geworben, das Vereinsrecht nicht zu verändern. Durch diese wertvolle Kooperation konnte bereits ein Umdenken einiger Bundestagsabgeordneten in Gang gesetzt werden. Die BGH Entscheidung war der letzte Schritt auf dem Weg zum Erhalt des Idealvereins.

Weitere Informationen

  1. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
  2. Beschluss des Bundesgerichtshofs
  3. Gesetz zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften

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Dr. Jörg Kruttschnitt, Vorstand Finanzen, Personal, Recht im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung, informiert hier über seine Beiträge den Verband und die Fachöffentlichkeit.

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Dr. Jörg Kruttschnitt

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